X. ABSCHNITT
Kartellgericht und Kartellobergericht Sprengel
§ 88
(1) § 88.Das Kartellgericht beim Oberlandesgericht Wien ist für das ganze Bundesgebiet zuständig.
(2) Der Rechtszug gegen Beschlüsse des Kartellgerichts geht in zweiter und letzter Instanz an das Kartellobergericht beim Obersten Gerichtshof.
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