§ 88 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1995

X. ABSCHNITT

Kartellgerichtsbarkeit Gerichtsorganisation

§ 88

(1) § 88.Das Oberlandesgericht Wien ist als Kartellgericht für das ganze Bundesgebiet zuständig.

(2) Der Rechtszug gegen Beschlüsse des Kartellgerichts geht in zweiter und letzter Instanz an den Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht.

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