§ 87a RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag

§ 87a.

(1) Der Richter ist auf seinen Antrag in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er sein 62. Lebensjahr vollendet hat und er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten aufweist.

(2) § 87 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

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