Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag
§ 87a.
(1) Der Richter ist auf seinen Antrag in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er sein 62. Lebensjahr vollendet hat und er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 480 Monaten aufweist.
(2) § 87 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)