§ 87a K-VStR 1998

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1998

§ 87a

Übermittlung von Unterlagen

Soweit Österreich im Rahmen der Europäischen Integration Berichtspflichten - insbesondere im Zusammenhang mit den Haushalten - treffen, ist die Stadt verpflichtet, der Landesregierung die entsprechenden Unterlagen - insbesondere auch Unterlagen, die erst zur Erstellung des Rechnungsabschlusses dienen - noch vor dem 31. Mai zu übermitteln.

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