§ 87a Flurverfassungs-Landesgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.1979

LGBl. Nr. 55/1979

Abänderung oder Erneuerung von Wirtschaftsplänen

§ 87a

Wirtschaftspläne, die auf Grund des Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 40/1970, oder auf Grund der Bestimmung des ungarischen Gesetzartikels XIX aus 1898 aufgestellt worden sind, können nur von der Agrarbehörde geändert oder erneuert werden. Eine Änderung oder Erneuerung hat zu erfolgen, wenn der Wirtschaftsplan den wirtschaftlichen Verhältnissen der Agrargemeinschaft oder den betriebstechnischen Grundsätzen nicht mehr entspricht.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)