§ 87 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Verwaltungshilfe

§ 87.

(1) Die Versicherungsanstalt und die übrigen Träger der Sozialversicherung (der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger) sind verpflichtet, bei Erfüllung ihrer Aufgaben einander zu unterstützen; sie haben insbesondere Ersuchen, die zu diesem Zweck an sie ergehen, im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen und auch unaufgefordert anderen Versicherungsträgern alle Mitteilungen zukommen zu lassen, von denen sie erkennen, daß sie für ihren Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind, sowie Anträge und Meldungen fristwahrend weiterzuleiten.

(2) Die Abgabenbehörden des Bundes haben der Versicherungsanstalt auf deren Ersuchen im Einzelfall den Einkommensteuerbescheid zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz zu übermitteln.

(3) Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, für die Notariatskammern einkommensabhängige Kammerbeiträge gegen Kostenersatz entsprechend dem Wohnbauförderungsbeitragsgesetz, BGBl. Nr. 13/1952, einzuheben.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40010054

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