§ 87 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2015

Verwaltungshilfe

§ 87.

(1) Die Versicherungsanstalt und die übrigen Träger der Sozialversicherung (der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger) sind verpflichtet, bei Erfüllung ihrer Aufgaben einander zu unterstützen; sie haben insbesondere Ersuchen, die zu diesem Zweck an sie ergehen, im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen und auch unaufgefordert anderen Versicherungsträgern alle Mitteilungen zukommen zu lassen, von denen sie erkennen, daß sie für ihren Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind, sowie Anträge und Meldungen fristwahrend weiterzuleiten.

(2) Zum Zweck der Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz haben die Abgabenbehörden des Bundes der Versicherungsanstalt auf deren Verlangen im Einzelfall den Einkommensteuerbescheid, den Umsatzsteuerbescheid sowie alle von der versicherten oder ehemaligen versicherten Person der jeweiligen Abgabenbehörde vorgelegten Erklärungen und Beilagen zu übermitteln. Überdies ist die Versicherungsanstalt berechtigt, bei den Abgabenbehörden des Bundes Auskünfte betreffend das diesbezügliche Abgabenverfahren der versicherten Person einzuholen.

(3) Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, für die Österreichische Notariatskammer und für die Notariatskammern einkommensabhängige Kammerbeiträge einzuheben. Zur Abgeltung der durch die Einhebung und Abfuhr dieser Beiträge entstehenden Kosten erhält die Versicherungsanstalt von den Notariatskammern eine Vergütung im Ausmaß von 1% der jeweils abgeführten Beiträge.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2015

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40168158

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