§ 87 KOVG 1957

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1962

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975

ABSCHNITT II.

Anmeldungsverfahren.

§ 87.

(1) Die auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsansprüche sind vom Versorgungswerber oder seinem gesetzlichen Vertreter durch Anmeldung beim örtlich zuständigen Landesinvalidenamte (§ 79) geltend zu machen. Dieser Vorschrift wird auch durch eine Anmeldung bei einer nicht zuständigen Behörde entsprochen; diese hat die Anmeldung unverzüglich an das örtlich zuständige Landesinvalidenamt weiterzuleiten.

(2) Ein Anspruch auf Heilfürsorge und Beteilung mit Körperersatzstücken und orthopädischen Behelfen kann von Beschädigten, die in einer Krankenanstalt untergebracht sind, auch bei dieser Krankenanstalt angemeldet werden. Beschädigte, die bei einem Träger der Krankenversicherung versichert sind, können einen Anspruch auf Heilfürsorge gegen den Bund auch beim Träger der Krankenversicherung geltend machen.

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094383

alte Dokumentnummer

N6195711740A

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