ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975
ABSCHNITT II.
Anmeldungsverfahren.
§ 87.
(1) Die auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsansprüche sind vom Versorgungswerber oder seinem gesetzlichen Vertreter durch Anmeldung beim örtlich zuständigen Landesinvalidenamt (§ 79) geltend zu machen. Dieser Vorschrift wird auch durch eine Anmeldung bei einer nicht zuständigen Behörde oder bei einem Sozialversicherungsträger entsprochen; diese haben die Anmeldung unverzüglich an das örtlich zuständige Landesinvalidenamt weiterzuleiten.
(2) Ein Anspruch auf Heilfürsorge und Beteilung mit Körperersatzstücken und orthopädischen Behelfen kann von Beschädigten, die in einer Krankenanstalt untergebracht sind, auch bei dieser Krankenanstalt angemeldet werden.
ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12106018
alte Dokumentnummer
N6199119178J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)