§ 87 EuWO

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1996

Weibliche Formen der Funktionsbezeichnungen

§ 87.

Wenn Funktionen nach diesem Bundesgesetz von Frauen ausgeübt werden, so kann die weibliche Form der Bezeichnung, die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.

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