Weibliche Form der Funktionsbezeichnungen
§ 87.
Wenn Funktionen nach diesem Bundesgesetz von Frauen ausgeübt werden, so kann die weibliche Form der Bezeichnung, die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2022
Gesetzesnummer
10001436
Dokumentnummer
NOR40137371
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