§ 86l VAG

Alte FassungIn Kraft seit 25.11.2000

Bezugszeitraum: ab 1.1.2001 § 119f Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 117/2000

Abzug des Beteiligungsbuchwertes

§ 86l.

Stehen einem Versicherungsunternehmen die zur Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung notwendigen Informationen, die ein in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittel einzubeziehendes Unternehmen betreffen, nicht zur Verfügung, so stellt der Beteiligungsbuchwert des betreffenden Unternehmens im Beteiligungsunternehmen einen Abzugsposten bei der Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung des Versicherungsunternehmens dar. Dies gilt auch für die in § 86b Abs. 2 Z 3 genannten Unternehmen.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40012932

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)