§ 86l VAG

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.2004

Abzug des Beteiligungsbuchwertes

§ 86l.

Stehen einem Versicherungsunternehmen die zur Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung notwendigen Informationen, die ein in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittel einzubeziehendes Unternehmen betreffen, nicht zur Verfügung, so stellt der Beteiligungsbuchwert des betreffenden Unternehmens im Beteiligungsunternehmen einen Abzugsposten bei der Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung des Versicherungsunternehmens dar. Dies gilt auch für die in § 86b Abs. 2 Z 3 genannten Unternehmen. Sobald die Informationen zur Verfügung stehen, ist der FMA eine Berechnung gemäß § 86e vorzulegen.

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40053521

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