Bezugszeitraum: ab 1.1.2001 § 119f Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 117/2000
Bereinigte Eigenmittelausstattung
§ 86e.
(1) Versicherungsunternehmen, die gemäß § 86a Abs. 1 Z 1 einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, haben unbeschadet der übrigen die Eigenmittel betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für ihr gesamtes Geschäft jederzeit Eigenmittel im Sinne des § 86i (bereinigte Eigenmittel) in dem sich aus § 86j ergebenden Ausmaß (bereinigtes Eigenmittelerfordernis) zu halten.
(2) Versicherungsunternehmen, die gemäß § 86a Abs. 1 Z 2 einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, haben Abs. 1 anzuwenden; zu diesem Zweck hat das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegende Versicherungsunternehmen auf der Stufe des übergeordneten Unternehmens die bereinigte Eigenmittelausstattung zu ermitteln. Die Berechnung kann auf der Stufe des obersten Unternehmens dieser übergeordneten Unternehmen durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40012925
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