§ 86e VAG

Alte FassungIn Kraft seit 25.11.2000

Bezugszeitraum: ab 1.1.2001 § 119f Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 117/2000

Bereinigte Eigenmittelausstattung

§ 86e.

(1) Versicherungsunternehmen, die gemäß § 86a Abs. 1 Z 1 einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, haben unbeschadet der übrigen die Eigenmittel betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für ihr gesamtes Geschäft jederzeit Eigenmittel im Sinne des § 86i (bereinigte Eigenmittel) in dem sich aus § 86j ergebenden Ausmaß (bereinigtes Eigenmittelerfordernis) zu halten.

(2) Versicherungsunternehmen, die gemäß § 86a Abs. 1 Z 2 einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, haben Abs. 1 anzuwenden; zu diesem Zweck hat das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegende Versicherungsunternehmen auf der Stufe des übergeordneten Unternehmens die bereinigte Eigenmittelausstattung zu ermitteln. Die Berechnung kann auf der Stufe des obersten Unternehmens dieser übergeordneten Unternehmen durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40012925

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