§ 86e VAG

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.2004

Bereinigte Eigenmittelausstattung

§ 86e.

(1) Versicherungsunternehmen, die gemäß § 86a Abs. 1 Z 1 einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, haben unbeschadet der übrigen die Eigenmittel betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für ihr gesamtes Geschäft jederzeit Eigenmittel im Sinne des § 86i (bereinigte Eigenmittel) in dem sich aus § 86j ergebenden Ausmaß (bereinigtes Eigenmittelerfordernis) zu halten.

(2) Versicherungsunternehmen, die gemäß § 86a Abs. 1 Z 2 einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, haben Abs. 1 anzuwenden; zu diesem Zweck hat das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegende Versicherungsunternehmen auf der Stufe des übergeordneten Unternehmens die bereinigte Eigenmittelausstattung zu ermitteln. Die Berechnung kann auf der Stufe des obersten Unternehmens dieser übergeordneten Unternehmen durchgeführt werden.

(3) Die FMA kann entscheiden, dass die von einem Beteiligungsunternehmen eines inländischen Versicherungsunternehmens, das unter § 86a Abs. 1 Z 2, nicht jedoch unter § 86a Abs. 1 Z 1 fällt, durchgeführte und an die zuständige Behörde in einem Vertragsstaat übermittelte Berechnung dem Erfordernis des Abs. 2 entspricht, sofern die Berechnungsvorschriften dieses Vertragsstaates mit jenen der Richtlinie 98/78/EG übereinstimmen und das inländische Unternehmen die Berechnung in deutscher Sprache vorlegen kann.

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40053517

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