§ 86d VAG

Alte FassungIn Kraft seit 25.11.2000

Bezugszeitraum: ab 1.1.2001 § 119f Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 117/2000

Beaufsichtigung gruppeninterner Geschäfte

§ 86d.

(1) Der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen Geschäfte, die ein Versicherungsunternehmen mit einem Unternehmen gemäß § 86b Abs. 1 oder mit einer natürlichen Person, die eine Beteiligung im weiteren Sinn an dem der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmen oder einem Unternehmen gemäß § 86b Abs. 1 hat, abschließt (gruppeninterne Geschäfte).

(2) Zu diesem Zweck haben die der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmen der Versicherungsaufsichtsbehörde Informationen über wesentliche gruppeninterne Geschäfte, insbesondere über Darlehen, Garantien, außerbilanzielle Geschäfte, Rückversicherungsgeschäfte, Kostenteilungsvereinbarungen, Kapitalveranlagungsgeschäfte und die Eigenmittel betreffende Geschäfte vorzulegen.

(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann durch Verordnung die gemäß Abs. 2 meldepflichtigen gruppeninternen Geschäfte näher bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40012924

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