Beaufsichtigung gruppeninterner Geschäfte
§ 86d.
(1) Der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen Geschäfte, die ein Versicherungsunternehmen mit einem Unternehmen gemäß § 86b Abs. 1 oder mit einer natürlichen Person, die eine Beteiligung im weiteren Sinn an dem der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmen oder einem Unternehmen gemäß § 86b Abs. 1 hat, abschließt (gruppeninterne Geschäfte).
(2) Die der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmen haben ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollmechanismen, sowie eine ordnungsgemäße Verwaltung und ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen zu unterhalten, damit die Geschäfte gemäß Abs. 1 angemessen ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können. Sie haben der FMA Informationen über wesentliche gruppeninterne Geschäfte, insbesondere über Darlehen, Garantien, außerbilanzielle Geschäfte, Rückversicherungsgeschäfte, Kostenteilungsvereinbarungen, Kapitalveranlagungsgeschäfte und die Eigenmittel betreffende Geschäfte regelmäßig, mindestens aber am Ende jedes Kalendervierteljahrs vorzulegen.
(3) Die FMA kann durch Verordnung die gemäß Abs. 2 meldepflichtigen gruppeninternen Geschäfte näher bestimmen.
EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40053516
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)