§ 86b VAG

Alte FassungIn Kraft seit 25.11.2000

Bezugszeitraum: ab 1.1.2001 § 119f Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 117/2000

Unternehmen, die in die zusätzliche Beaufsichtigung einzubeziehen sind

§ 86b.

(1) In die zusätzliche Beaufsichtigung sind nach Maßgabe der übrigen Bestimmungen dieses Hauptstücks folgende Unternehmen einzubeziehen:

  1. 1. alle beteiligten Unternehmen des Versicherungsunternehmens, das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt,
  2. 2. alle Beteiligungsunternehmen des Versicherungsunternehmens, das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt,
  3. 3. alle beteiligten Unternehmen von Beteiligungsunternehmen des Versicherungsunternehmens, das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt.

(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann auf Antrag genehmigen, dass auf die Einbeziehung eines Unternehmens in die zusätzliche Beaufsichtigung verzichtet wird, wenn

  1. 1. das Unternehmen für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung von untergeordneter Bedeutung ist; entsprechen mehrere Unternehmen dieser Voraussetzung, so sind sie in die zusätzliche Beaufsichtigung einzubeziehen, wenn sie zusammen von nicht untergeordneter Bedeutung sind;
  2. 2. die Einbeziehung des Unternehmens im Hinblick auf die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung ungeeignet oder irreführend wäre;
  3. 3. das Unternehmen seinen Sitz außerhalb der Vertragsstaaten hat und der Übermittlung der für diese Beaufsichtigung notwendigen Informationen rechtliche Hindernisse im Wege stehen.

(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann durch Verordnung Staaten feststellen, hinsichtlich derer rechtliche Hindernisse gemäß Abs. 2 Z 3 für die Übermittlung der für die zusätzliche Beaufsichtigung notwendigen Informationen bestehen. Auf die Einbeziehung von Unternehmen mit Sitz in diesen Staaten in die zusätzliche Beaufsichtigung kann ohne Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde verzichtet werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40012922

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