Unternehmen, die in die zusätzliche Beaufsichtigung einzubeziehen sind
§ 86b.
(1) In die zusätzliche Beaufsichtigung sind nach Maßgabe der übrigen Bestimmungen dieses Hauptstücks folgende Unternehmen einzubeziehen:
- 1. alle beteiligten Unternehmen des Versicherungsunternehmens, das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt,
- 2. alle Beteiligungsunternehmen des Versicherungsunternehmens, das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt,
- 3. alle beteiligten Unternehmen von Beteiligungsunternehmen des Versicherungsunternehmens, das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt.
(2) Die FMA kann auf Antrag genehmigen, dass auf die Einbeziehung eines Unternehmens in die zusätzliche Beaufsichtigung verzichtet wird, wenn
- 1. das Unternehmen für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung von untergeordneter Bedeutung ist; entsprechen mehrere Unternehmen dieser Voraussetzung, so sind sie in die zusätzliche Beaufsichtigung einzubeziehen, wenn sie zusammen von nicht untergeordneter Bedeutung sind;
- 2. die Einbeziehung des Unternehmens im Hinblick auf die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung ungeeignet oder irreführend wäre;
- 3. das Unternehmen seinen Sitz außerhalb der Vertragsstaaten hat und der Übermittlung der für diese Beaufsichtigung notwendigen Informationen rechtliche Hindernisse im Wege stehen.
(3) Die FMA kann durch Verordnung Staaten feststellen, hinsichtlich derer rechtliche Hindernisse gemäß Abs. 2 Z 3 für die Übermittlung der für die zusätzliche Beaufsichtigung notwendigen Informationen bestehen. Auf die Einbeziehung von Unternehmen mit Sitz in diesen Staaten in die zusätzliche Beaufsichtigung kann ohne Genehmigung der FMA verzichtet werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40021021
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