Diese Bestimmung ist infolge Änderung der strafrechtlichen Verhältnisse gegenstandslos.
§. 86.
(1) Die Vorschriften dieses Titels haben auch für die Execution auf Grund von executionsfähigen Acten und Urkunden zu gelten, die in den Ländern der ungarischen Krone errichtet wurden.
(2) Im Bestande der verbürgten Gegenseitigkeit (§. 79) muss auf Grund gerichtlicher Erkenntnisse, die in den Ländern der ungarischen Krone gefällt wurden, und auf Grund von gerichtlichen Vergleichen, die daselbst abgeschlossen wurden, die Execution angeordnet werden, sofern nur:
- 1. ein gerichtliches Zeugnis darüber beigebracht wird, dass das Erkenntnis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszuge nicht mehr unterliegt, und
- 2. keiner der im §. 81 Z 2 bis 4 angeführten Versagungsgründe vorliegt.
Diese Bestimmung ist infolge Änderung der strafrechtlichen
Verhältnisse gegenstandslos.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021009
alte Dokumentnummer
N2189616809T
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