§ 86 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1995

ÜR: Art. VIII Abs. 1, BGBl. Nr. 519/1995

§ 86

§ 86. Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn in Staatsverträgen oder Verordnungen über die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung oder Anerkennung ausländischer Akte und Urkunden abweichende Anordnungen enthalten sind.

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