Abschnitt IVb
Interoperabilität des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems 1. Unterabschnitt Allgemeines Zweck
§ 86
§ 86. Zweck der Bestimmungen des Abschnittes IVb ist die Sicherstellung der Interoperabilität des österreichischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems mit dem übrigen transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem.
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