§ 86 EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2002

Abschnitt IVb

Interoperabilität des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems 1. Unterabschnitt Allgemeines Zweck

§ 86

§ 86. Zweck der Bestimmungen des Abschnittes IVb ist die Sicherstellung der Interoperabilität des österreichischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems mit dem übrigen transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem.

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