§ 86 EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

8. Teil

Interoperabilität

1. Hauptstück

Interoperabilität – Hochgeschwindigkeitsbahnsystem

1. Abschnitt

Allgemeines Zweck

§ 86.

Zweck der Bestimmungen dieses Hauptstückes ist die Sicherstellung der Interoperabilität des österreichischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems mit dem übrigen transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem.

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