8. Teil
Interoperabilität
1. Hauptstück
Interoperabilität – Hochgeschwindigkeitsbahnsystem
1. Abschnitt
Allgemeines Zweck
§ 86.
Zweck der Bestimmungen dieses Hauptstückes ist die Sicherstellung der Interoperabilität des österreichischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems mit dem übrigen transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem.
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