§ 85a K-SchG

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2000

§ 85a

Bewilligung ganztägiger Schulformen

Die Bestimmung einer Volks-, Haupt- oder Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule als ganztägige Schulform sowie die Aufhebung der Bestimmung einer dieser Schulen als ganztägige Schulform bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 46a erfüllt sind.

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