§ 85a
Bewilligung ganztägiger Schulformen
Die Bestimmung einer Volksschule, einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule als ganztägige Schulform sowie die Aufhebung der Bestimmung einer dieser Schulen als ganztägige Schulform bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 46a erfüllt sind.
26.02.2013
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