§ 85 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1956

§ 85

§ 85. Zulagen, auf die ein Beamter am 13. März 1938 auf Grund des § 14 des Gehaltsgesetzes 1927, BGBl. Nr. 105/1928, Anspruch hatte, gebühren ihm neben dem Monatsbezug in gleicher Höhe mit der Maßgabe weiter, daß die Schillingbeträge als Schillingbeträge im Sinne des Schillinggesetzes, StGBl. Nr. 231/1945, zu gelten haben. Die Bestimmungen der §§ 6, 7, 13, 14, 21, 22, 23 und 27 sind sinngemäß anzuwenden.

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