§ 85 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Geschäftsführung

§ 85.

(1) Der Personal- und der Sachaufwand der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes sind vom Bund zu tragen.

(2) Die Geschäftsführung der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes obliegt dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(3) Bedienstete, die Funktionen der Geschäftsführung ausüben, sind im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt in fachlicher Hinsicht nur an die Anordnungen des jeweiligen Vorsitzenden gebunden.

Schlagworte

Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154348

alte Dokumentnummer

N9199329156J

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