Geschäftsführung
§ 85.
(1) Der Personal- und der Sachaufwand der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes sind vom Bund zu tragen.
(2) Die Geschäftsführung der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes obliegt dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(3) Bedienstete, die Funktionen der Geschäftsführung ausüben, sind im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt in fachlicher Hinsicht nur an die Anordnungen des jeweiligen Vorsitzenden gebunden.
Schlagworte
Personalaufwand
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
10012275
Dokumentnummer
NOR12154348
alte Dokumentnummer
N9199329156J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
