Geschäftsführung
§ 85.
(1) Der Personal- und der Sachaufwand der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes sind vom Bund zu tragen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat diesen Organen das notwendige Personal auf Vorschlag des Bundesvergabeamtes zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Geschäftsführung der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes obliegt dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(3) Bedienstete, die Funktionen der Geschäftsführung ausüben, sind im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt nur an die Anordnungen des jeweiligen Vorsitzenden gebunden. Sie dürfen von diesen Funktionen nur nach Anhörung des jeweiligen Vorsitzenden enthoben werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
