§ 85 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1956

ABSCHNITT VI.

Leistungsansprüche. Entstehen der Leistungsansprüche.

§ 85.

Die Ansprüche auf die Leistungen aus der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die im Zweiten, Dritten und Vierten Teil dieses Bundesgesetzes hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.

Schlagworte

Krankenversicherung, Unfallversicherung

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093546

alte Dokumentnummer

N6195545536L

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