ABSCHNITT VI.
Leistungsansprüche. Entstehen der Leistungsansprüche.
§ 85.
Die Ansprüche auf die Leistungen aus der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die im Zweiten, Dritten und Vierten Teil dieses Bundesgesetzes hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.
Schlagworte
Krankenversicherung, Unfallversicherung
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093546
alte Dokumentnummer
N6195545536L
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