Versetzung in den zeitlichen Ruhestand von Amts wegen.
§ 84
(1) § 84.Der Richter ist in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen, wenn er
- a) infolge Krankheit länger als ein Jahr vom Dienst abwesend ist oder
- b) wegen körperlicher oder geistiger Eigenschaften oder Gebrechen dienstunfähig ist,
sofern nicht die Voraussetzungen für die Versetzung in den dauernden Ruhestand vorliegen.
(2) Bei Berechnung der einjährigen Dauer einer durch Krankheit verursachten Abwesenheit vom Dienst ist eine dazwischenliegende, im Urlaubsverhältnis zugebrachte Zeit nicht als Unterbrechung anzusehen. Eine dazwischenliegende aktive Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer der unmittelbar vorhergegangenen durch Krankheit verursachten Abwesenheit vom Dienst erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer dazwischenliegenden Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung der einjährigen Krankheitsdauer die einzelnen Krankheitszeiten zusammenzurechnen.
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