§ 84 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Versetzung in den zeitlichen Ruhestand von Amts wegen.

§ 84

(1) § 84.Der Richter ist in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen, wenn

  1. 1. er infolge Krankheit länger als ein Jahr vom Dienst abwesend ist oder
  2. 2. er wegen körperlicher oder geistiger Eigenschaften oder Gebrechen dienstunfähig ist oder
  3. 3. mit ihm ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird,

    sofern nicht die Voraussetzungen für die Versetzung in den dauernden Ruhestand vorliegen.

(2) Bei Berechnung der einjährigen Dauer einer durch Krankheit verursachten Abwesenheit vom Dienst ist eine dazwischenliegende, im Urlaubsverhältnis zugebrachte Zeit nicht als Unterbrechung anzusehen. Eine dazwischenliegende aktive Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer der unmittelbar vorhergegangenen durch Krankheit verursachten Abwesenheit vom Dienst erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer dazwischenliegenden Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung der einjährigen Krankheitsdauer die einzelnen Krankheitszeiten zusammenzurechnen.

(3) Solange ein in den zeitlichen Ruhestand versetzter Richter Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates ist, ruht sein allfälliger Anspruch auf einen Ruhebezug. Diesem Richter steht auch keine Abfertigung zu.

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