§ 84 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Überstellung

§ 84.

(1) Bei einer Überstellung aus einer Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes in eine andere Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes ändern sich die Gehaltsstufenbezeichnung und der nächste Vorrückungstermin nicht.

(2) Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe in die Besoldungsgruppe des Exekutivdienstes überstellt, so richtet sich seine besoldungsrechtliche Stellung nach seinem geltenden Vorrückungsstichtag. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß § 12 Abs. 6 oder 7 gekürzt worden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten. Die §§ 8 und 10 sind in allen Fällen anzuwenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12109250

alte Dokumentnummer

N6199439645J

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