§ 83c TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2018

Sonderrufzeichen

§ 83c.

(Anm.: Abs. 1 tritt mit 1.1.2020 in Kraft)

(2) Auf Antrag kann das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland zur Verwendung bei besonderen Anlässen ein Sonderrufzeichen zuweisen. Die Zuweisung ist auf die Dauer des besonderen Anlasses zu befristen.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40208950

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