Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
Sonderrufzeichen
§ 83c.
(1) Auf Antrag kann das Fernmeldebüro zur Verwendung bei besonderen Anlässen ein Sonderrufzeichen zuweisen. Die Zuweisung ist auf die Dauer des besonderen Anlasses zu befristen.
(Anm.: Abs. 2 mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Gesetzesnummer
20002849
Dokumentnummer
NOR40208962
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