Berufsbezeichnung
§ 83.
- 1. auf Grund dieses Bundesgesetzes eine Ausbildung in der Pflegehilfe oder
- 2. auf Grund des Krankenpflegegesetzes eine Ausbildung für den Beruf des Pflegehelfers
erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Pflegehelferin"/„Pflegehelfer" zu führen.
(2) EWR-Staatsangehörige und Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegehilfe berechtigt sind (§ 85), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern
- 1. diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt und
- 2. neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die/der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
- 1. einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 und 2 durch hiezu nicht berechtigte Personen,
- 2. anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
- 3. anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnung
ist verboten.
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