Berufsbezeichnung
§ 83.
- 1. auf Grund dieses Bundesgesetzes eine Ausbildung in der Pflegehilfe oder
- 2. auf Grund des Krankenpflegegesetzes eine Ausbildung für den Beruf des Pflegehelfers
erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung “Pflegehelferin"/"Pflegehelfer" zu führen.
(1a) Personen, die eine Weiterbildung gemäß § 104a erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen.
(2) EWR-Staatsangehörige, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegehilfe berechtigt sind (§ 85), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern
- 1. diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt und
- 2. neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die/der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
- 1. einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1, 1a und 2 durch hiezu nicht berechtigte Personen,
- 2. anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
- 3. anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnung
ist verboten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)