§ 82l SchUG

Alte FassungIn Kraft seit 16.3.2020

Abschließende Prüfungen einschließlich Reife- und Diplomprüfungen für das Schuljahr 2019/20

§ 82l.

In Ausnahme zu den Bestimmungen des 5. bis 8. Abschnittes dieses Bundesgesetzes über abschließende Prüfungen einschließlich Reife- und Diplomprüfungen kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die genannten Prüfungen für das Schuljahr 2019/2020 mit Verordnung Regelungen treffen. Diese Verordnung muss zumindest Regelungen über Form und Umfang der Prüfungen, die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Prüfungstermine, die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und den Prüfungsvorgang enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40221374

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