Abschließende Prüfungen einschließlich Reife- und Diplomprüfungen für das Schuljahr 2019/20
§ 82l.
In Ausnahme zu den Bestimmungen des 5. bis 8. Abschnittes dieses Bundesgesetzes über abschließende Prüfungen einschließlich Reife- und Diplomprüfungen kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die genannten Prüfungen für das Schuljahr 2019/2020 mit Verordnung Regelungen treffen. Diese Verordnung muss zumindest Regelungen über Form und Umfang der Prüfungen, die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Prüfungstermine, die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und den Prüfungsvorgang enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2021
Gesetzesnummer
10009600
Dokumentnummer
NOR40221374
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