Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
Abschließende Prüfungen einschließlich Reife- und Diplomprüfungen für die Schuljahre 2019/20 bis 2022/23
§ 82l.
In Ausnahme zu den Bestimmungen des 5. bis 8. Abschnittes dieses Bundesgesetzes über abschließende Prüfungen einschließlich Reife- und Diplomprüfungen kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die genannten Prüfungen für die Schuljahre 2019/20 bis 2022/23 mit Verordnung Regelungen treffen. Diese Verordnung muss zumindest Regelungen über Form und Umfang der Prüfungen, die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Prüfungstermine, die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und den Prüfungsvorgang enthalten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10009600
Dokumentnummer
NOR40245017
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