Übergangsrecht für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Bachelorstudien
§ 82c.
Abweichend von § 38d ist die Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Primarstufe und für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) nach Absolvierung eines einschlägigen sechssemestrigen Bachelorstudiums für ein Lehramt auch nach Erbringung weiterer 60 ECTS-Anrechnungspunkte durch die Absolvierung einschlägiger Studien im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung an einer Pädagogischen Hochschulen oder einer Universität möglich.
Schlagworte
Ausbildung, Fortbildung
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40196620
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)