§ 82c HG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2017

Übergangsrecht für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Bachelorstudien

§ 82c.

Abweichend von § 38d ist die Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Primarstufe und für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) nach Absolvierung eines einschlägigen sechssemestrigen Bachelorstudiums für ein Lehramt auch nach Erbringung weiterer 60 ECTS-Anrechnungspunkte durch die Absolvierung einschlägiger Studien im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung an einer Pädagogischen Hochschulen oder einer Universität möglich.

Schlagworte

Ausbildung, Fortbildung

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40196620

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