§ 82c HG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2019

Übergangsrecht für Absolventen und Absolventinnen sechssemestriger Bachelorstudien

§ 82c.

Die Zulassung zu einem Masterstudium gemäß § 35 Z 1a nach Absolvierung eines sechssemestrigen Bachelorstudiums zur Erlangung eines Lehramtes setzt die Erbringung weiterer 60 ECTS-Credits durch die Absolvierung einschlägiger Studien im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung an einer Pädagogischen Hochschule oder einer Universität voraus.

Schlagworte

Ausbildung, Fortbildung

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40153480

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