Übergangsrecht für Absolventen und Absolventinnen sechssemestriger Bachelorstudien
§ 82c.
Die Zulassung zu einem Masterstudium gemäß § 35 Z 1a nach Absolvierung eines sechssemestrigen Bachelorstudiums zur Erlangung eines Lehramtes setzt die Erbringung weiterer 60 ECTS-Credits durch die Absolvierung einschlägiger Studien im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung an einer Pädagogischen Hochschule oder einer Universität voraus.
Schlagworte
Ausbildung, Fortbildung
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40153480
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)