§ 82a VAG

Alte FassungIn Kraft seit 11.1.1992

Zum Bezugszeitraum vgl. § 119 Abs. 5

Anzeigepflicht des Abschlußprüfers

§ 82a.

Werden vom Abschlußprüfer Tatsachen festgestellt, auf Grund derer er die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährdet oder die für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften für verletzt erachtet, so hat er dies mit Erläuterungen der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese Anzeigen sind dem Vorstand und dem Aufsichtsrat oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072234

alte Dokumentnummer

N5197820997L

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