§ 82a VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Anzeigepflicht des Abschlußprüfers

§ 82a.

(1) Der Abschlußprüfer hat der FMA unverzüglich schriftlich alle Umstände mitzuteilen und zu erläutern, von denen er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben Kenntnis erlangt hat und die

  1. 1. eine Verletzung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften darstellen können,
  2. 2. die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährden können,
  3. 3. die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit des Versicherungsunternehmens beeinträchtigen können oder
  4. 4. die Einschränkung oder Verweigerung des Bestätigungsvermerks nach sich ziehen können.

(2) Die Meldepflicht gemäß Abs. 1 bezieht sich auch auf diejenigen Umstände, von denen der Abschlußprüfer bei einem Unternehmen Kenntnis erlangt, das in einer sich aus einem Kontrollverhältnis ergebenden engen Verbindung zu demjenigen Versicherungsunternehmen steht, für das er als Abschlußprüfer tätig ist.

(3) Im guten Glauben vorgenommene Mitteilungen gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht als Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Verschwiegenheitspflicht und ziehen für den Abschlußprüfer keine Haftung nach sich.

(4) Mitteilungen gemäß Abs. 1 und 2 sind dem Vorstand und dem Aufsichtsrat oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40021012

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