§ 82a
Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit
(1) Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich der Überstunden 52 Stunden, in den Fällen des § 82 Abs. 3 oder 4 60 Stunden, nicht überschreiten. Diese Höchstgrenze darf auch bei Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen keinesfalls überschritten werden.
(2) Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich Überstunden in einem Zeitraum von vier Monaten im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 darf bei Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft gemäß § 79 Abs. 5 die Wochenarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten.
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