§ 82a Eisenstädter Stadtrecht

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1996

Personenbezogene Ausdrücke

§ 82a.

Wenn Funktionen nach diesem Gesetz von Frauen ausgeübt werden, so kann die weibliche Form der Bezeichnung, die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.

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