§ 82a Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Pensionssicherungsbeitrag

§ 82a

§ 82a. Die Bestimmungen über die Festsetzung, die Höhe und die Entrichtung des Pensionssicherungsbeitrages gemäß den §§ 13a bis 13d des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind auf die nach § 74 gebührenden Zuschüsse mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1. An die Stelle des Ausdrucks ,der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen' tritt der Ausdruck ,der Zuschüsse'.
  2. 2. An die Stelle des Ausdrucks ,Höhe des Pensionsbeitrages gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956,' tritt der Ausdruck ,Höhe des monatlichen Beitrages gemäß § 81 Abs. 3, der für Teile der Beitragsgrundlage zu entrichten ist, die die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung überschreiten'.

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