Pensionssicherungsbeitrag
§ 82a
§ 82a. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965 sind auf die nach § 74 gebührenden Zuschüsse mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Leistungen'' der Ausdruck „Zuschüsse'' tritt.
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