§ 82 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1995

ÜR: Art. VIII Abs. 1, BGBl. Nr. 519/1995

Zuständigkeit

§ 82

§ 82. Zur Vollstreckbarerklärung ist das Bezirksgericht zuständig, bei dem der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Ist ein solcher im Inland nicht begründet, so ist um Vollstreckbarerklärung bei dem nach §§ 18 und 19 bezeichneten Bezirksgericht anzusuchen, in Wien bei dem Bezirksgericht, das für Exekutionssachen nach dem Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien zuständig ist.

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