§ 82 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2002

jetzt § 409

Zuständigkeit

§ 82.

Für die Vollstreckbarerklärung ist zuständig:

  1. 1. das Bezirksgericht, bei dem der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder Sitz hat, oder
  2. 2. das nach §§ 18 und 19 bezeichnete Bezirksgericht, in Wien das nach dem Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien in Exekutionssachen zuständige Gericht.

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